Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburgischer Innovationsgutschein (BIG)“ zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburgischer Innovationsgutschein (BIG)“ zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben
vom 24. April 2025
(ABl./25, [Nr. 21], S.374)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Zuwendungen

  • zur Unterstützung des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers sowie
  • zur Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten

nach Maßgabe dieser Richtlinie und

  • der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV),
  • auf Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, sowie
  • im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Koordinierungsrahmen GRW)

in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde, Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Zuwendungen nach dieser Richtlinie erfüllen die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung; ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung.

1.4 Ziel der Förderung ist es, KMU den Zugang zu den Erkenntnissen von Wissenschaft und Forschung zu erleichtern, externe Forschungseinrichtungen1 in den Innovationsprozess einzubinden und die Entwicklung neuer oder die qualitative Verbesserung bestehender Produkte, Prozesse, Verfahren oder Dienstleistungen zu unterstützen und so die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der KMU zu stärken.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 BIG-Transfer

2.1.1 Kleiner BIG-Transfer

Gefördert werden wissenschaftliche Einstiegsarbeiten im Vorfeld der Forschung und Entwicklung, darunter auch Machbarkeitsstudien.

Der Kleine BIG-Transfer gilt nur für Unternehmen, die noch keine vertraglich fixierte forschungs- und entwicklungsbezogene Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung hatten.

Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll sechs Monate nicht überschreiten.

2.1.2 Großer BIG-Transfer

Gefördert werden planungs-, entwicklungs- und umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Produkt-, Verfahrens-, Dienstleistungs-, Prozess- und Organisationsinnovationen.

Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll sechs Monate nicht überschreiten.

2.2 BIG-FuE

Gefördert werden Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), die bei dem antragstellenden Unternehmen zu neuen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen führen, die unmittelbar nach Projektende vermarktbar oder für den Produktionsprozess einsetzbar sind.

Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll 24 Monate nicht überschreiten.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende sind KMU2 der gewerblichen3 Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung ihren Sitz im Land Brandenburg haben, sich der Positivliste (Anhang 4.1) des Koordinierungsrahmens GRW zuordnen lassen und die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.

3.2 Antragstellenden, die einer Rückforderung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

3.3 Ausgenommen von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2
Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO und entsprechend VV Nr. 1.3.1 zu § 44 LHO sind Projekte zuwendungsfähig, die zum Zeitpunkt der Bestätigung der ILB über den Antragseingang noch nicht begonnen worden sind. Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten mit der Durchführung des beantragten Projekts beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Projekt eine weitere Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt (keine Doppelförderung).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird zweckgebunden als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Fördersatz beträgt bei Projekten gemäß

  • Nummer 2.1.1 (Kleiner BIG-Transfer)

    100 Prozent (Vollfinanzierung)

  • Nummer 2.1.2 (Großer BIG-Transfer)

    bis zu 50 Prozent (Anteilfinanzierung)

  • Nummer 2.2 (BIG-FuE)

    bis zu 50 Prozent (Anteilfinanzierung)

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2 Die Zuwendung beträgt bei Projekten gemäß

  • Nummer 2.1.1 (Kleiner BIG-Transfer)

    Der Kleine BIG-Transfer darf einmalig bewilligt werden.

bis zu 5 000 Euro

  • Nummer 2.1.2 (Großer BIG-Transfer)

    Der Große BIG-Transfer kann mehrmals, höchstens jedoch einmal innerhalb von zwölf Monaten, bewilligt werden.

bis zu 15 000 Euro

  • Nummer 2.2 (BIG-FuE)

    Der BIG-FuE kann frühestens nach Abschluss eines zuvor nach dieser Richtlinie geförderten FuE-Projekts und grundsätzlich erst nach Verwertung dessen Ergebnisse wiederholt beantragt werden.

bis zu 100 000 Euro

Zuwendungen für Projekte nach den Nummern 2.1 und 2.2 sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mindestens 2 500 Euro beträgt.

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren (rollierend) 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Zuwendung darf dabei die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird verwiesen.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei Projekten gemäß Nummer 2.1 (Kleiner und Großer BIG-Transfer) ist als Ausgabe der jeweilige Rechnungsbetrag der auf Basis eines entsprechenden Angebotes und Auftrages erbrachten Leistung der Forschungseinrichtung zuwendungsfähig.

Bei Projekten gemäß Nummer 2.2 (BIG-FuE) sind folgende projektbezogenen Ausgaben zuwendungsfähig:

  • eigenes Personal4; Voraussetzung für die Berücksichtigung von Personalausgaben ist, dass der vertraglich vereinbarte Arbeitsort im Land Brandenburg liegt,
  • FuE-Fremdleistungen und
  • sonstige Ausgaben.

Die sonstigen projektbezogenen Ausgaben werden pauschal in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben (für eigenes Personal) abgegolten.

Bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sind, gehört die Umsatzsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Einzelheiten werden in einem Merkblatt beschrieben, das die ILB nach Zustimmung durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg veröffentlicht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen5, die im Zusammenhang mit dem Projekt erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

6.2 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung oder Prüfung der Förderung gemäß bestehenden Bestimmungen erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, den beantragten oder geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten.

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung, Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung oder Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

6.3 Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) findet keine Anwendung.

6.4 Alle Dokumente, für die kein gesetzliches Schriftformerfordernis vorliegt, können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, soweit sie von der ILB dafür freigegeben sind.

6.5 Bei Projekten gemäß Nummer 2.2 sind die Ergebnisse der Projektförderung über den Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung am Sitz des Unternehmens im Land Brandenburg zu verwerten und die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfangenden im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Vor Einreichung des Antrags bei der ILB werden die Antragstellenden über die Besonderheiten der Förderverfahren, die Fördervoraussetzungen (insbesondere GRW-Förderfähigkeit, KMU-Kriterien) sowie die Antragsunterlagen im Rahmen eines Gesprächs bei der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, beraten.

Die vollständigen Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Anlagen sind nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die WFBB über das Internetportal der ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Fristen vervollständigt werden, werden abgelehnt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB auf Grundlage des Antrags und der dazu eingereichten Anlagen sowie der fachlichen Stellungnahme der WFBB.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Projekts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung, die online über das Internetportal der ILB zu stellen ist. Dafür ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Bei Projekten gemäß Nummer 2.1 ist abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P nur eine Mittelanforderung möglich, die gleichzeitig mit dem Verwendungsnachweis einzureichen ist. Der Zuschuss wird bei positivem Ergebnis der Plausibilitätsprüfung den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise direkt den Auftragnehmenden (Forschungseinrichtung) per Überweisung ausgezahlt.

Bei Projekten gemäß Nummer 2.2 darf die Zuwendung in maximal zwei Tranchen und abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähiger, tatsächlich entstandener und gezahlter Ausgaben der Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Zuwendungszwecks dient (Erstattungsprinzip). Bei Mittelanforderungen innerhalb des Durchführungszeitraums ist in jedem Fall ein zahlenmäßiger Nachweis und ein Sachbericht über die bisherige Verwendung der Mittel beizufügen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Bei Projekten gemäß Nummer 2.1 erfolgt nach Vorlage

  • der (von den Zuwendungsempfangenden als angenommen anerkannten) Projektdokumentation,
  • der Rechnung der Forschungseinrichtung und
  • im Falle eines erforderlichen Eigenanteils des Belegs (Kontoauszug) über die entsprechend geleistete Zahlung

eine Plausibilitätsprüfung der Zweckerfüllung. Dies entspricht gleichzeitig der Verwendungsnachweisprüfung.

Bei Projekten gemäß Nummer 2.2 werden die mit etwaigen Mittelanforderungen während des Durchführungszeitraums bereits eingereichten Unterlagen als die ansonsten erforderlichen jährlichen Zwischennachweise gemäß Nummer 6.1 Satz 2 ANBest-P anerkannt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.6 Veröffentlichung

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2026 Informationen über jede Einzelbeihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.

8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.


1 Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, Hochschulen oder Forschungsinstitute, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

2 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang 1 AGVO in der jeweils geltenden Fassung.

3 „Gewerblich“ gemäß den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

4 Es werden das Arbeitnehmer-Brutto und zur Abgeltung der anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 15 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Arbeitnehmer-Bruttopersonalausgaben als zuwendungsfähig berücksichtigt. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitnehmer-Brutto in dem Monat, in dem die jeweilige Person erstmalig im Projekt tätig wird. Auf diese Höhe sind die zuwendungsfähigen Ausgaben im Weiteren begrenzt.

5 „Verbundene Unternehmen“ gemäß Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 AGVO in der jeweils geltenden Fassung.