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Bundesumzugskostengesetz - BUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland
Bundesumzugskostengesetz - BUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland
vom 28. Februar 2025
(ABl./25, [Nr. 23], S.406)
Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Rechtsänderungen im Bundesumzugskostengesetz, in der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung und in der Trennungsgeldverordnung (des Bundes) sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis ist das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen „Bundesumzugskostengesetz - BUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ neu zu fassen. Neben redaktionellen Anpassungen und Präzisierungen wurden insbesondere die folgenden Änderungen vorgenommen:
- In Abschnitt I. Tz. 3 Buchstabe a wird nunmehr erläutert, in welchen Fällen von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen ist.
- Vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurden in Abschnitt I. Tz. 6 Ausführungen zur potentiell belastenden Wirkung der Zusage der Umzugskostenvergütung aufgenommen.
- Die Ausführungen zum Wohnort bei mehreren Wohnungen in Abschnitt II. Tz. 3 wurden überarbeitet.
Nachstehend wird die Neufassung des Rundschreibens bekannt gegeben.
I. Zusage der Umzugskostenvergütung
1 Formvorschriften
Ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung setzt ausnahmslos eine von der zuständigen Behörde oder Dienststelle schriftlich oder elektronisch erteilte und wirksame Zusage voraus (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG -). Danach sind grundsätzlich die folgenden Kommunikationsformen möglich:
- schriftliche Form,
- elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfGBbg - in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) oder
- einfache elektronische Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Nachteilen für die berechtigte Person sollte die Aushändigung des die Zusage der Umzugskostenvergütung enthaltenden Schriftstückes jedoch gegen Empfangsbekenntnis erfolgen (§ 1 Absatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes).
Nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 37 Absatz 3 VwVfG muss die die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilende Behörde erkennbar sein. Das die Zusage enthaltende Schriftstück muss ferner die Unterschrift oder Namenswiedergabe der Behördenleitung, deren Vertretung oder einer beauftragten Person enthalten. Abweichend hiervon bedarf es einer Unterschrift oder Namenswiedergabe nicht, wenn das vorgenannte Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt worden ist (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 37 Absatz 5 VwVfG). Mündliche oder fernmündliche Zusagen sind rechtsunwirksam.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahme erteilt werden (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BUKG). Die Entscheidung über die Zusage trifft die zuständige Personalstelle. Sie hat vorher die persönliche und familiäre Situation der berechtigten Person zu würdigen.
2 Anhörung der berechtigten Person vor der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung
Vor einer dienstlichen Maßnahme, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden soll, ist die berechtigte Person zu hören (Tz. 3.0.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz - BUKGVwV -). Die Erörterung der für einen Umzug bedeutsamen persönlichen und familiären Verhältnisse soll in einem Gespräch erfolgen. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Aktenvermerk niederzulegen, den die berechtigte Person gegenzuzeichnen hat (Anlage 1). In diesem Gespräch sind die Merkblätter „Merkblatt über Umzugskostenvergütung“ (Anlage 2) sowie „Merkblatt über Trennungsgeld“ (Anlage 3) auszuhändigen. Die Aushändigung ist aktenkundig zu belegen.
Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ist das Anhörungsverfahren zur Zusage der Umzugskostenvergütung entbehrlich.
3 Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung
In § 3 BUKG ist abschließend bestimmt, in welchen Fällen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen ist. Daneben sind in § 4 BUKG mehrere Tatbestände aufgeführt, in denen die Umzugskostenvergütung zugesagt werden kann, die Entscheidung also im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt.
Bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist Folgendes zu beachten:
a) Ausnahmen von der Zusage der Umzugskostenvergütung
Liegen die Voraussetzungen für eine Zusage der Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 BUKG (Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort) grundsätzlich vor, darf die Zusage gleichwohl nicht erteilt werden, wenn
- mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BUKG),
- der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BUKG),
- die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet; § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BUKG) oder
- die berechtigte Person auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d BUKG).
Entsprechendes gilt in den Fällen des § 3 Absatz 2 BUKG (unter anderem Verlegung der Beschäftigungsbehörde) und des § 4 Absatz 1 BUKG (unter anderem Einstellung und Abordnung).
Besondere Gründe im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BUKG sind zunächst dienstliche und fiskalische Gründe (vgl. Tz. 3.1.2 BUKGVwV). Im Einzelfall können darüber hinaus auch Belange der Familie als persönliche Gründe berücksichtigt werden (vgl. Tz. 3.1.3 BUKGVwV).
Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d BUKG ist vor Erteilung der Zusage schriftlich zu erklären. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die Erklärung der berechtigten Person schriftlich niederzulegen (vgl. Tz. 3.1.5 BUKGVwV). Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn der Grund für die Verzichtserklärung vor Wirksamwerden der Maßnahme weggefallen ist.
Hat die zuständige Personalstelle die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt, ist ein Verzicht nachträglich nicht mehr möglich. Das schließt den Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 2 VwVfG dann nicht aus, wenn sich die der Zusage zugrundeliegenden dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse der berechtigten Person geändert haben.
Im Falle des Verzichts erhalten Bedienstete bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 der Trennungsgeldverordnung (TGV) als trennungsgeldrechtliche Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 TGV Reisebeihilfen für Heimfahrten, wenn sie ohne den Verzicht Trennungsgeld nach § 3 TGV erhalten hätten. Diese Entschädigung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Ansonsten haben sie keinen Anspruch auf Leistungen nach den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften.
Wird die Umzugskostenvergütung aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d BUKG genannten Gründen nicht zugesagt, so ist dies der berechtigten Person - wie bei der Zusage der Umzugskostenvergütung - zugleich mit der Versetzungsverfügung bekanntzugeben (vgl. Tz. 3.1.6 BUKGVwV).
b) Unverheiratete Berechtigte, die mit berücksichtigungsfähigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, und verheiratete Berechtigte
- Bei unverheirateten Berechtigten, die mit beim Familienzuschlag nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, und bei verheirateten Berechtigten soll die Zusage der Umzugskostenvergütung bei Verwendungen bis zu zwei Jahren regelmäßig nicht erteilt werden.
Gibt die berechtigte Person im Rahmen der Anhörung - dies gilt insbesondere bei kurzfristig erforderlichen Personalmaßnahmen - zu erkennen, dass sie grundsätzlich umziehen möchte, aber ihre Entscheidung von einer Prüfung der Verhältnisse am neuen Dienstort abhängig machen will (Wohnraumsituation, Möglichkeit der Berufstätigkeit für den Ehegatten, Schulverhältnisse), und sind die Voraussetzungen nach Tz. 3.1.3 BUKGVwV erfüllt, ist von der Zusage abzusehen. Sie kann aber innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme auf Antrag noch erteilt werden, wenn die Verwendungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und der Umzug aus persönlichen Gründen durchgeführt werden soll. Der Schutz der Familie (Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes - GG -) hat Vorrang vor haushaltsrechtlichen Überlegungen. - Ändert sich die Personalplanung nach Zustellung der Versetzungsverfügung, mit der von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wurde, oder während des vorgesehenen Verwendungszeitraums so, dass die Verwendungsdauer am neuen Dienstort insgesamt länger als drei Jahre dauern wird, ist nach erneuter Anhörung der berechtigten Person zu prüfen, ob nunmehr die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 BUKG zu erteilen ist. Sie muss erteilt werden, wenn und sobald feststeht, dass die berechtigte Person am derzeitigen Dienstort noch für mehr als drei Jahre eingesetzt wird.
c) Unverheiratete Berechtigte mit einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG
Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung umzugskostenrechtlich von Bedeutung ist, ergibt sich aus den Ausführungen in Abschnitt II.
Bei dienstlichen Maßnahmen, die voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauern werden, soll die Zusage der Umzugskostenvergütung grundsätzlich nicht erteilt werden. Ändert sich die voraussichtliche Verwendungsdauer später auf über zwei Jahre, gilt Buchstabe b zweiter Aufzählungsstrich entsprechend. Wird aufgrund der voraussichtlichen Verwendungsdauer die Zusage der Umzugskostenvergütung in Erwägung gezogen und möchte die berechtigte Person nicht umziehen, kann sie einen Kostenvergleich nach Abschnitt III. anregen, aufgrund dessen von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen ist, wenn die nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten höher sein werden als das für die Dauer der dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld (vgl. Tz. 3.1.2 BUKGVwV).
d) Unverheiratete Berechtigte, die nicht über eine berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG verfügen
Bei Maßnahmen von mehr als drei Monaten Dauer ist dem vorgenannten Personenkreis die Umzugskostenvergütung grundsätzlich zuzusagen (vgl. Tz. 4.1.4 BUKGVwV).
e) Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung bei Verwendung von ein bis zwei Jahren
Den unter den Buchstaben b und c aufgeführten Personen kann die Umzugskostenvergütung bei Verwendungen unter zwei Jahren auf Wunsch erteilt werden, wenn ihnen ein Verbleiben am bisherigen Wohnort unter Würdigung aller Umstände nicht zuzumuten ist und die voraussichtliche Verwendungsdauer mehr als ein Jahr beträgt.
f) Änderung der Entscheidung vor Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung
Wurden die der Zusageentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen unrichtig bewertet oder blieben bedeutende Aspekte dabei unberücksichtigt, hat die zuständige Personalstelle in den Fällen, in denen die Zusage noch nicht wirksam geworden ist, eine neue Entscheidung zu treffen. Ist die Zusage bereits wirksam geworden, sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu beachten (vgl. Tz. 6).
g) Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung nach Wirksamwerden der Maßnahme
Eine fehlerhaft unterbliebene Zusage der Umzugskostenvergütung ist unverzüglich nachzuholen, wenn sie mit Blick auf die verbleibende Verwendungsdauer noch geboten ist oder der Umzug zwischenzeitlich durchgeführt wurde, aber die Antragsfrist nach § 2 Absatz 2 BUKG gewahrt ist oder noch gewahrt werden kann. Die Zusage wird in diesem Fall mit ihrer Bekanntgabe wirksam.
h) Begründung der Entscheidung
Bei Personalmaßnahmen ist die umzugskostenrechtliche Entscheidung in der Personalverfügung durch entsprechende Hinweise zu begründen.
4 Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung
Nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt regelmäßig mit seiner Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe ist somit formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung.
Wird die Umzugskostenvergütung vor der dienstlichen Maßnahme (zum Beispiel Abordnung, Versetzung, Zuteilung, Verlegung) zugesagt, erlangt sie ihre Wirksamkeit mit dem Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen dienstlichen Maßnahme. Wird die Zusage zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, ist der Tag der Bekanntgabe maßgebend.
Die dienstliche Maßnahme wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der hierfür bestimmt ist.
Im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Zusage und ihrem Wirksamwerden hat sie im Rahmen des § 11 Absatz 3 BUKG und für Vorwegumzüge zwar Bedeutung (zum Beispiel für Abschlagszahlungen), ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Umzugskostenvergütung wird jedoch nicht begründet.
Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit einer aufschiebenden Bedingung verknüpft (zum Beispiel erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung oder Ablauf einer Probezeit), wird sie erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam.
Steht fest, dass innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden einer Personalmaßnahme, für die die Zusage zu erteilen wäre, eine vorübergehende Dienstverrichtung (Zwischenverwendung) an einem anderen Ort erfolgt, ist die Zusage der Umzugskostenvergütung erst mit Wirkung vom Tage des Dienstantritts nach Beendigung der Zwischenverwendung zu erteilen. Entsprechend kann verfahren werden, wenn die berechtigte Person innerhalb der ersten drei Monate nach dem festgelegten Versetzungszeitpunkt für mindestens vier Wochen an ihrem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder in dessen Nähe eingesetzt wird.
Eine wirksam gewordene Zusage der Umzugskostenvergütung wird durch eine zeitlich befristete Verwendung an einem anderen Dienstort ohne eine erneute Zusage nicht berührt. Wird eine Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung ohne Änderung des Dienstortes in eine Versetzung umgewandelt oder eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle an demselben Dienstort angeordnet, darf die Zusage nicht erneut erteilt werden, da sie für den Dienstort fortbesteht. In der Personalverfügung ist hierauf aus Gründen der Rechtssicherheit hinzuweisen.
5 Ende der Wirksamkeit einer Zusage der Umzugskostenvergütung
Die Zusage der Umzugskostenvergütung erledigt sich insbesondere, wenn
- die Zusage durch eine spätere dienstliche Maßnahme gegenstandslos wird (zum Beispiel Ablauf der Maßnahme, Weiterversetzung, Beendigung des Dienstverhältnisses),
- die Umzugskostenvergütung nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Absatz 2 beziehungsweise § 14 Absatz 6 BUKG schriftlich beantragt wird,
- der Umzug nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt wird (§ 2 Absatz 3 Satz 1 BUKG),
- in den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BUKG der Umzug nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt wird (§ 4 Absatz 3 Satz 2 BUKG) oder
- die berechtigte Person eine Wohnung außerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit dem neuen Dienstort bezieht.
6 Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung nach ihrem Wirksamwerden
Die Aufhebung umfasst sowohl die Rücknahme als auch den Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung. Während ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 VwVfG), ist der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur für die Zukunft zulässig (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 VwVfG). Da der Widerruf und die Rücknahme Ermessensentscheidungen der jeweiligen Behörde sind, muss das ausgeübte Ermessen in der Aufhebungsverfügung deutlich zum Ausdruck kommen. Die Aufhebung der Zusage setzt die Beteiligung der berechtigten Person (Anhörung nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 28 VwVfG) voraus.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist als solche grundsätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt. Für den Widerruf ist hier insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG zu beachten. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
- die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen
und
- ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Wegen der damit verbundenen einschränkenden rechtlichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld sowie der individualschützenden Wirkung der Ausschlussgründe in § 3 Absatz 1 Nummer 1 BUKG kann die Zusage der Umzugskostenvergütung jedoch auch mit einer Verletzung von Rechten einhergehen und damit belastende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2021 - 5 C 3/20 -). Für den Widerruf ist insoweit § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 1 VwVfG zu beachten.
Eine Zusage kann widerrufen werden, wenn die verbleibende Dienstzeit am derzeitigen Dienstort nicht mehr als ein Jahr beträgt, weil dann ein Umzug kostenmäßig nicht mehr zu vertreten und der berechtigten Person auch nicht mehr zuzumuten ist. Auf § 2 Absatz 4 TGV wird hingewiesen.
Eine nachträgliche Verkürzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer berührt die Rechtmäßigkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht. Die zuständige Personalstelle hat jedoch zu prüfen, ob ein Widerruf der Zusage in Betracht kommt.
Soll der Widerruf der Zusage nicht mit dem Tage der Aushändigung des entsprechenden Schriftstückes wirksam werden, ist der maßgebliche Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen.
II. Bestätigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG bei Unverheirateten
1 Bedeutung der Wohnung
Neben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob die berechtigte Person über eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG verfügt. Der Begriff der „Wohnung“ ist in dieser Vorschrift definiert und ergänzend in Tz. 10.3 BUKGVwV erläutert (für den Wohnungsbegriff ist es unerheblich, ob es sich um eine Leerraumwohnung oder um eine möblierte Wohnung handelt). Das Vorliegen einer solchen Wohnung hat Auswirkungen auf
- die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,
- den Umfang und die Höhe der Umzugskostenvergütung,
- den Anspruch auf Trennungsgeld (§ 2 Absatz 1 TGV) und
- die Höhe des Trennungsgeldes (§ 3 Absatz 2 und 3 TGV).
Da die zuständige Personalstelle mit der den Umzug abrechnenden Dienststelle in der Regel nicht identisch ist, hat es sich als zweckmäßig erwiesen, über die Einrichtung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG bei unverheirateten Bediensteten ein besonderes Bestätigungsverfahren durchzuführen. Entsprechend ist auch bei verheirateten Berechtigten zu verfahren, die auf Dauer getrennt leben.
2 Bestätigung einer Wohnung
Im Interesse der Betroffenen sind die nachfolgenden Bestimmungen über die Bestätigung der Einrichtung einer Wohnung und ihrer Auflösung mit besonderer Sorgfalt zu beachten. Die diesbezügliche Mitteilung ist stets sofort zu erstellen. Weist die berechtigte Person bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse auf unzutreffende Angaben in der Personalverfügung hin, hat die zuständige Personalstelle zur Vermeidung von Abfindungsnachteilen die rechtlich noch möglichen Korrekturen unverzüglich vorzunehmen.
Eine Bestätigung über die Einrichtung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG ist anlässlich
- der Mitteilung über die Einrichtung einer Wohnung, deren Auflösung oder Wechsel,
- der Einstellung oder Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
- der Mitteilung über die Änderung des Familienstandes oder die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 1 Absatz 3 BUKG und
- der Abrechnung eines Umzugs oder einer Umzugsreise
vorzunehmen.
Die Bestätigung ist auch dann vorzunehmen, wenn die berechtigte Person nach einer Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung ihre bisherige Wohnung wegen Umzugsunwilligkeit beibehält und diese als Pendlerin oder Pendler überwiegend nutzt, obwohl sie nicht im räumlichen Zusammenhang zur neuen Dienststelle liegt. Die in diesem Fall durch die aufnehmende Dienststelle zu berücksichtigende Wohnung hat bei nachfolgenden dienstlichen Maßnahmen Auswirkungen auf die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung und auf den Anspruch auf Trennungsgeld.
3 Wohnort bei mehreren Wohnungen
Wohnort kann auch der Ort des zweiten oder eines weiteren Wohnsitzes im Sinne des § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches sein. Soweit die berechtigte Person mehrere Wohnungen besitzt, ist als Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG die Wohnung maßgeblich, an der sich der Lebensmittelpunkt befindet. Dies ist regelmäßig die Familienwohnung, solange dort berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 6 Absatz 3 BUKG leben. Sind keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen vorhanden oder ist die häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 1 Absatz 3 BUKG aufgehoben, ist die Wohnsituation aller Wohnungen zu gewichten. Die maßgebliche Wohnung ist durch die zuständige Personalstelle festzustellen.
Hinsichtlich der Erstattung der Beförderungsauslagen für in der weiteren Wohnung befindliches Umzugsgut findet § 6 Absatz 2 BUKG Anwendung.
4 Zuständigkeit, Verfahren und Information der berechtigten Person
Die Bestätigung der Einrichtung einer Wohnung obliegt der zuständigen Personalstelle, sobald die berechtigte Person eine entsprechende Mitteilung erstattet oder den Umzug abrechnet. Als Nachweis hat die berechtigte Person den Mietvertrag oder als Eigentumsnachweis entsprechende Vereinbarungen, Urkunden oder Belege vorzulegen.
Bei einer Neueinstellung oder Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entscheidet die zuständige Personalstelle über das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG und trifft auf dieser Grundlage ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der Umzugskostenvergütung.
Für die Bestätigung der Einrichtung einer Wohnung ist der anliegende Vordruck (Anlage 4) zu verwenden.
Weist die von der berechtigten Person angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Absatz 3 BUKG aufgeführten Merkmale auf, ist die berechtigte Person formlos schriftlich darüber zu unterrichten, dass eine Bestätigung nicht in Betracht kommt. Diese Information ist kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Widersprüche gegen eine solche - ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienende - Feststellung sind unzulässig und gegebenenfalls entsprechend zu bescheiden. Auch für ein Feststellungsverfahren ist kein Rechtsschutzinteresse gegeben. Die berechtigte Person kann die hinsichtlich ihrer Wohnung getroffene Entscheidung durch Rechtsbehelf gegen
- die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage oder Nichtzusage der Umzugskostenvergütung enthält,
- die Trennungsgeldentscheidung oder
- die Festsetzung der Umzugskostenvergütung
mit in die Nachprüfung bringen.
5 Bedeutung für die Zusage der Umzugskostenvergütung
Die zuständige Personalstelle kann eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG umzugskostenrechtlich erst nach deren Bestätigung und nur für künftige dienstliche Maßnahmen berücksichtigen. Erhält die zuständige Personalstelle erst nach dem Tag, an dem eine dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung wirksam geworden ist, Kenntnis von einer schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme berücksichtigungsfähigen Wohnung, hat sie ihre Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung zu überprüfen und gegebenenfalls den Widerruf der Zusage zu verfügen (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 2 VwVfG). Da durch die mangelnde Kenntnis der persönlichen Verhältnisse die Rechtmäßigkeit der Zusage nicht berührt wird, kommt eine Rücknahme nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 VwVfG nicht in Betracht.
III. Kostenvergleich zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld
1 Auswirkungen auf die Zusageentscheidung
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 BUKG ist die Zusage der Umzugskostenvergütung unter anderem nicht zu erteilen, wenn der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll (vgl. Abschnitt I. Tz. 3 Buchstabe a).
Bei befristeten Verwendungen von mehr als zwei Jahren kann bei Verheirateten und Unverheirateten mit einer Wohnung (vgl. Abschnitt I. Tz. 3 Buchstabe b und c) auf der Grundlage eines Kostenvergleichs nach Tz. 3.1.2 BUKGVwV von der Zusage abgesehen werden. Damit wird berücksichtigt, dass ein Umzug einerseits der berechtigten Person mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse für einen relativ kurzen Zeitraum nicht zuzumuten und andererseits aus finanziellen Gründen nicht vertretbar ist. Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist eine sorgfältige Personalplanung und die Beachtung fiskalischer, dienstlicher und persönlicher Gesichtspunkte.
Wurde aufgrund der Kostenvergleichsberechnung die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt, ist eine erneute Prüfung erforderlich, wenn eine zunächst befristete Verwendungsdauer später verlängert oder in eine unbefristete umgewandelt wird.
Ist die Zusage der Umzugskostenvergütung rechtmäßig erteilt worden, ist ein Kostenvergleich nach ihrem Wirksamwerden nicht mehr zulässig, es sei denn, der für die Zusageentscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich geändert (zum Beispiel Verkürzung der Verwendungsdauer), sodass ein Widerruf der Zusage in Betracht kommen kann (vgl. Abschnitt I. Tz. 6).
2 Durchführung des Kostenvergleichs auf Anregung der berechtigten Person
Bei befristeten Verwendungen von mehr als zwei Jahren kann die berechtigte Person im Anhörungsverfahren (Tz. 3.0.1 BUKGVwV) eine Kostenvergleichsberechnung anregen. Die zuständige Personalstelle darf im Einvernehmen mit der berechtigten Person eine entsprechende Kostenberechnung veranlassen. Im Rahmen dieser fiskalischen Bewertung ist auch zu prüfen, ob der berechtigten Person unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge eine mehrjährige Trennung von der Familie objektiv zuzumuten ist. Der Schutz der Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG) hat Vorrang vor haushaltsrechtlichen Überlegungen.
3 Bestandteile der Kostenvergleichsberechnung
Bei der Kostenvergleichsberechnung sind die dem Dienstherrn im Falle eines Umzugs insgesamt voraussichtlich entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen. Dazu gehört neben den Leistungen nach dem BUKG auch das nach den §§ 3 und 4 TGV voraussichtlich zu gewährende Trennungsgeld. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung bereits fest, dass die berechtigte Person nach Beendigung der „neuen“ Verwendung wieder am bisherigen Dienstort eingesetzt werden wird, sind die voraussichtlichen Aufwendungen für einen Rückumzug in die fiskalische Bewertung einzubeziehen. Ein möglicher Endumzug nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BUKG bleibt unberücksichtigt.
Da nicht unterstellt werden kann, dass der berechtigten Person auf Dauer am neuen Beschäftigungsort eine unentgeltliche Unterkunft des Amtes wegen bereitgestellt wird, sind allgemein als Unterkunftskosten für die ersten sieben Tage (Anspruchszeitraum für die Gewährung von Trennungsreisegeld nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung
- BbgTGV -) höchstens der Betrag nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes (Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro) und ab dem achten Tag ein Drittel des Betrages (6,67 Euro) anzusetzen. In Fällen, in denen das Trennungsreisegeld nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BbgTGV über den Siebentages-Zeitraum hinaus weiterbewilligt wird, ist für den Weiterbewilligungszeitraum entsprechend zu verfahren. Wird ausnahmsweise die Überlassung einer unentgeltlichen Unterkunft für die Dauer der vorgesehenen Verwendung verbindlich zugesagt, sind Unterkunftskosten anzusetzen. Die Kürzungsbestimmungen des § 4 Absatz 1 TGV sind ebenso zu berücksichtigen wie mögliche Ansprüche nach § 5 TGV (Reisebeihilfen für Heimfahrten). Die möglichen Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG) hat die berechtigte Person durch den Kostenvoranschlag eines Spediteurs zu belegen (Tz. 6.1.2 BUKGVwV); damit verbundene Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig.
4 Zuständigkeit
Die Kostenvergleichsberechnung wird durch die für die berechtigte Person bis zum Wirksamwerden der neuen dienstlichen Maßnahme zuständige Dienststelle erstellt.
Die für den Kostenvergleich zuständige Dienststelle hat ihre Berechnungen vorzunehmen und der zuständigen Personalstelle vorzulegen.
IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Rundschreiben „Bundesumzugskostengesetz - BUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland -“ vom 20. Mai 1997 (ABl. S. 531), das zuletzt durch die Vorschrift vom 19. Februar 2015 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) geändert worden ist, außer Kraft.