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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
vom 21. Juli 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 46])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 34])
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für öffentliche Leistungen, die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, genannt sind, werden die dort genannten Gebühren erhoben.
(2) Die für öffentliche Leistungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten Gebührensätze gelten für die öffentlichen Leistungen, die auf der Grundlage anderer Gesetze in enteignungsrechtlichen Verfahren vorgenommen werden, entsprechend.
(3) Für öffentliche Leistungen, für die keine Tarifstelle vorhanden ist und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, kann eine Gebühr in Höhe von mindestens einem und höchstens 500 Euro erhoben werden.
§ 2
Ausnahmen von der persönlichen Gebührenfreiheit
(1) Die nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen einschließlich ihrer Sondervermögen und Landesbetriebe sind gebührenpflichtig für die in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten.
(2) Die nach § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen sind gebührenpflichtig für die in Tarifstelle 11 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen der Aus- und Fortbildung.
§ 3
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(1) Die Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifs gilt nicht für
-
Schriftsätze aus Verfahren nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, oder nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I. S. 2010) geändert worden ist, sowie
-
Verfahren nach Artikel 56 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298)
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Tarifstelle 7.1 des Gebührentarifs gilt nicht für die Leistungen an altrechtliche Vereine mit Sitz in Brandenburg, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen.
(3) Die Tarifstelle 13.2 des Gebührentarifs gilt nicht für die Leistungen an die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände.
§ 4
Pauschgebühren
Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger öffentlicher Leistungen, die denselben Schuldner betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 5
Zeitgebühr
Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
- für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 77 Euro,
- für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 57 Euro,
- für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 46 Euro,
- für Bedienstete des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 38 Euro.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 8. Mai 2000 (GVBl. II S. 136), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. II S. 508) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 21. Juli 2010
Der Minister des Innern
Rainer Speer
Anlage
Gebührentarif
Inhaltsverzeichnis
Tarifstelle |
Gegenstand |
1 |
Allgemeine Verwaltungsgebühren und Auslagen |
2 |
Einwohnerwesen |
3 |
Enteignungsrechtliche Angelegenheiten |
4 |
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten |
5 |
Glücksspielangelegenheiten |
6 |
Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen |
7 |
Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten |
8 |
Angelegenheiten des Allgemeinen Ordnungsrechts |
9 |
Polizeiliche Angelegenheiten |
10 |
Stellungnahmen zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung eines Grundstücks |
11 |
Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung |
12 |
Personenstandswesen |
13 |
Bestattungsrechtliche Angelegenheiten |
14 |
Waffenrechtliche Angelegenheiten |
15 | Behördliche Namensänderungen |
Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebührensatz in Euro |
---|---|---|
1 |
Allgemeine Verwaltungsgebühren und Auslagen |
|
1.1 |
Beglaubigungen |
|
1.1.1 |
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen |
3,00 |
1.1.2 |
Beglaubigungen von Urkunden, Abschriften und Ablichtungen, soweit nicht in anderer Tarifstelle enthalten |
2,00 je Seite |
1.1.3 |
Beglaubigungen von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind |
|
1.1.3.1 |
wenn es sich um Vorbeglaubigungen handelt |
gebührenfrei |
1.1.3.2 |
wenn es sich um Endbeglaubigungen handelt |
28,00 |
1.2 |
Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien |
|
1.2.1 |
DIN A4 schwarz-weiß |
0,50 je Seite |
1.2.2 |
DIN A3 schwarz-weiß |
1,50 je Seite |
1.2.3 |
größer DIN A3 schwarz-weiß |
2,00 je Seite |
1.2.4 |
DIN A4 in Farbe |
1,50 je Seite |
1.2.5 |
DIN A3 in Farbe |
2,00 je Seite |
1.2.6 |
größer DIN A3 in Farbe |
2,50 je Seite |
1.2.7 |
Überlassen von elektronischen Dateien |
2,50 pro Datei, maximal 41,00 je Vorgang |
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 und 1.2: Soweit spezielle Gesetze nichts anderes vorsehen, erbringen die Kommunen diese Leistungen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, so dass diese Tarifstellen für sie nicht gelten. |
|
|
1.3 |
Rechtsbehelfe |
|
1.3.1 |
Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen |
10,00 bis 500,00 |
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.1: Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. |
|
|
1.4 |
Aufhebung von Zuwendungsbescheiden |
|
1.4.1 |
Rückforderung einer gewährten Geldleistung |
10,00 bis 500,00 |
Anmerkung zu Tarifstelle 1.4.1: Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten. |
|
|
1.4.1.1 |
wenn die Rückforderung darauf beruht, dass eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumen oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss |
gebührenfrei |
1.4.1.2 |
wenn der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist |
gebührenfrei |
1.4.1.3 |
wenn die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat |
gebührenfrei |
1.5 |
Akteneinsicht (§ 29 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VwVfGBbg), Übermittlung von Informationen |
|
1.5.1 |
Übersendung einer in Papierform geführten Akte im Original auf Antrag |
12,00 |
1.5.2 |
Übersendung einer elektronisch geführten Akte in Papierform auf Antrag |
12,00 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 |
1.5.3 |
Übersendung einer elektronisch geführten Akte als Dateien auf Antrag |
entsprechend Tarifstelle 1.2.7 |
2 |
Einwohnerwesen |
|
2.1 |
Melderegisterauskünfte |
|
2.1.1 |
Automatisierte Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte |
5,00 je nachgefragte Person |
2.1.1.1 |
Schriftliche Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte |
10,00 je nachgefragte Person |
2.1.2 |
Erweiterte Melderegisterauskunft |
12,00 je nachgefragte Person |
2.1.3 |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, insbesondere bei Rückgriff auf die in die kommunalen Archive überführten Karteien |
13,00 bis 20,00 je nachgefragte Person |
2.1.4 |
Gruppenauskunft |
nach Zeitaufwand, |
2.1.4.1 |
zuzüglich je ausgewählten Einwohner |
0,20 |
2.1.5 |
Auskünfte an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber |
nach Zeitaufwand, |
2.1.5.1 |
zuzüglich je ausgewählten Einwohner |
0,20 |
2.1.6 |
Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen |
7,00 je Jubiläumsfall |
mindestens |
14,00 |
|
höchstens |
800,00 |
|
2.1.7 |
Melderegisterauskunft an Adressbuchverlage |
|
2.1.7.1 |
pauschal für die 1. bis 200. Person |
260,00 |
2.1.7.2 |
für die 201. bis 1 000. Person |
0,50 je Person |
2.1.7.3 |
für die 1 001. bis 10 000. Person |
0,40 je Person |
2.1.7.4 |
ab der 10 001. Person |
0,05 je Person |
2.2 |
Meldebescheinigungen |
|
2.2.1 |
Meldebescheinigung und erweiterte Meldebescheinigung |
5,00 |
2.2.2 |
Meldebescheinigung, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, insbesondere bei Rückgriff auf die in die kommunalen Archive überführten Karteien |
14,00 |
3 |
Enteignungsrechtliche Angelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) |
|
3.1 |
Enteignungsbeschluss (§ 30 Absatz 1 EntGBbg) |
1 500,00 zuzüglich |
3.2 |
Beurkundung einer Einigung (§ 27 Absatz 2 Satz 1 EntGBbg) |
750,00 zuzüglich |
3.3 |
Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 Absatz 1 i. V. m. § 27 Absatz 2 Satz 1 EntGBbg) |
750,00 |
3.4 |
Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Absatz 1 EntGBbg) |
300,00 bis 3 000,00 |
3.5 |
Selbstständige Entschädigungsfestsetzung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 3 oder § 38 Absatz 2 Satz 3 EntGBbg) |
1 250,00 zuzüglich |
3.6 |
Vorabentscheidung (§ 29 Absatz 2 Satz 1 EntGBbg) |
1 250,00 zuzüglich |
3.7 |
Ausführungsanordnung (§ 33 Absatz 1 Satz 1 EntGBbg) |
150,00 |
3.8 |
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Absatz 2 EntGBbg) |
200,00 |
3.9 |
Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 EntGBbg) |
200,00 |
3.10 |
Planfeststellungsbeschluss (§ 23 Absatz 1 Satz 1 EntGBbg) |
2 500,00 bis 100 000,00 |
3.11 |
Entschädigungsfestsetzung außerhalb der förmlichen Enteignung (§ 41 Satz 1 EntGBbg) |
1 250,00 zuzüglich |
4 |
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Feiertagsgesetz (FTG) |
|
4.1 |
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 8 FTG) |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
5 |
Glücksspielangelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Glücksspielausführungsgesetz (BbgGlüAG), dem Spielbankgesetz (SpielbG) und dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) |
|
5.1 |
Erteilung, Verlängerung, Rücknahme, Widerruf oder nachträgliche Änderung einer Erlaubnis im Sinne von § 4 GlüStV in Verbindung mit § 3 BbgGlüAG oder mit § 4 SpielbG |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
5.2 |
Anordnungen nach § 9 Absatz 1 GlüStV in Verbindung mit § 14 BbgGlüAG oder mit § 9 SpielbG |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
6 |
Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen |
|
6.1 |
Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen |
25,00 bis 100,00 |
7 |
Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum BGB (BbgAGBGB) und dem Stiftungsgesetz |
|
7.1 |
Vereinsangelegenheiten |
|
7.1.1 |
Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB, § 1 BbgAGBGB) |
500,00 bis 5 000,00 |
7.1.2 |
Genehmigung der Änderung der Satzung (§ 33 Absatz 2 BGB, § 1 BbgAGBGB) |
200,00 bis 600,00 |
7.1.3 |
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 BGB, § 1 BbgAGBGB) |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
7.1.4 |
Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung (§ 5 BbgAGBGB) |
100,00 |
7.2 |
Stiftungsangelegenheiten |
|
7.2.1 |
Anerkennung der Rechtsfähigkeit |
500,00 bis 5 000,00 |
7.2.2 |
Genehmigung der Beschlüsse einer Satzungsänderung |
200,00 bis 600,00 |
7.2.3 |
Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
7.2.4 |
Genehmigung der Beschlüsse zur Auflösung einer Stiftung |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
7.2.5 |
Genehmigung eines Zusammenschlusses mehrerer Stiftungen |
400,00 bis 1 200,00 |
7.2.6 |
Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung |
100,00 |
8 |
Angelegenheiten des Allgemeinen Ordnungsrechts |
|
8.1 |
Verwaltung und Verwahrung von Fundsachen |
|
8.1.1 |
im geschätzten Wert von unter 25 Euro |
gebührenfrei |
8.1.2 |
im geschätzten Wert von 25 Euro oder mehr |
4 Prozent des geschätzten Wertes, mindestens 6,00 |
8.2 |
Verwahrung von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen durch die Ordnungsbehörde nach Freigabe |
entsprechend Tarifstelle 9.2 |
8.3 |
Sonstige öffentliche Leistungen der Ordnungsbehörden |
|
8.3.1 |
Einfangen von Tieren und/oder Veranlassung der Unterbringung |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
8.3.2 |
für jedes eingesetzte Fahrzeug je gefahrenen Kilometer |
0,34 |
8.4 |
Hundehaltung Öffentliche Leistungen nach der Hundehalterverordnung (HundehV) |
|
8.4.1 |
Untersagung des Haltens eines Hundes (§ 5 Absatz 1 HundehV) |
25,00 bis 500,00 |
8.4.2 |
Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 8 Absatz 3 Satz 3 HundehV) |
25,00 bis 125,00 |
8.4.3 |
Erlaubnis für das Züchten einer gefährlichen Hunderasse (§ 7 Absatz 1 Satz 4 HundehV) |
125,00 bis 800,00 |
8.4.4 |
Erlaubnis für das Ausbilden oder Abrichten eines gefährlichen Hundes (§ 10 Absatz 1 HundehV) |
125,00 bis 800,00 |
8.4.5 |
Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (§ 10 Absatz 1 HundehV) |
50,00 bis 500,00 |
8.4.6 |
Allgemeine Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde für Tierheime (§ 10 Absatz 5 HundehV) |
25,00 bis 500,00 |
8.4.7 |
Rücknahme einer Erlaubnis (§ 7 Absatz 1 Satz 4 und § 10 Absatz 3 Satz 4 HundehV) |
entsprechend Tarifstelle 8.4.3, 8.4.4, 8.4.5 oder 8.4.6 |
8.4.8 |
Ausgabe einer Ersatzplakette |
25,00 |
8.5 |
Öffentliche Leistungen im Bereich der Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten |
|
8.5.1 |
Befreiung vom Verbot der Suche (§ 3 der Verordnung) |
nach Zeitaufwand je begonnene Viertelstunde |
9 |
Polizeiliche Angelegenheiten |
|
9.1 |
Begleitung von Transporten aller Art |
|
9.1.1 |
auf der Straße |
|
9.1.1.1 |
mit Kfz |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
|
mindestens je Einsatz |
100,00 |
9.1.1.2 |
polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen,
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.1.1.1 und 9.1.1.2: Die Gebühren werden erhoben je eingesetzte Polizeibedienstete oder eingesetzten Polizeibediensteten. Zu dem zugrunde zu legenden Zeitaufwand zählen auch der Begleitung vorausgehende Tätigkeiten (z. B. Abfahrtkontrolle etc.) sowie Wartezeiten der im Rahmen der Begleitung oder der Verkehrsregelung eingesetzten Polizeibediensteten, sofern sie nicht von der Polizei zu vertreten sind. |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
9.1.1.3 |
für jedes eingesetzte Fahrzeug je gefahrenen Begleitkilometer (einfache Strecke) |
0,34 |
9.1.1.4 |
An- und Abfahrt (für jedes im Rahmen der Begleitung oder zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen eingesetzte Fahrzeug) |
50,00 |
9.1.1.5 |
Bearbeitungsgebühr |
50,00 bis 125,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1.1.5: Die Gebühr von 50,00 Euro wird erhoben, wenn die Maßnahmen der Begleitung und ggf. zusätzlicher Verkehrsregelung den Bereich einer Polizeidirektion betreffen. Sie erhöht sich um jeweils 25,00 Euro, wenn eine oder mehrere weitere Polizeidirektionen betroffen sind. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn eine polizeiliche Transportbegleitung nicht angeordnet ist, aber die Anordnung im Genehmigungsverfahren die Durchführung von polizeilichen Verkehrsregelungsmaßnahmen vorsieht. Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Antrag erst innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird oder der Transport aus nicht von der Polizei zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. |
||
9.1.2 |
auf dem Wasser |
|
9.1.2.1 |
mit Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP) |
entsprechend Tarifstelle 9.1.1.1 |
9.1.2.2 |
polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die polizeiliche Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibedienstete eingesetzt werden |
entsprechend Tarifstelle 9.1.1.2 |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.1.2.1 und 9.1.2.2: Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.1.1.1 und 9.1.1.2 gelten entsprechend. |
|
|
9.1.2.3 |
für jedes eingesetzte Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP) (einfache Strecke) |
45,00 je begonnene halbe Betriebsstunde |
9.1.2.4 |
An- und Abfahrt je eingesetztes Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP) |
250,00 |
9.1.2.5 |
für jedes eingesetzte Kfz je gefahrenen Begleitkilometer (einfache Strecke) |
entsprechend Tarifstelle 9.1.1.3 |
9.1.2.6 |
An- und Abfahrt (für jedes im Rahmen der Begleitung oder zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen eingesetzte Kfz) |
entsprechend Tarifstelle 9.1.1.4 |
9.1.2.7 |
Bearbeitungsgebühr |
entsprechend Tarifstelle 9.1.1.5 |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.2.7: Die Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1.1.5 gelten entsprechend. |
|
|
9.2 |
Verwahrung |
|
9.2.1 |
Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge und sonstiger Gegenstände durch die Polizei selbst, nach Freigabe |
|
9.2.1.1 |
für Fahrräder |
2,00 je begonnenen Tag |
9.2.1.2 |
für Fahrräder mit Hilfsmotor |
2,00 je begonnenen Tag |
9.2.1.3 |
für Krafträder |
3,00 je begonnenen Tag |
9.2.1.4 |
für Krafträder mit Beiwagen, motorige Dreiräder (Trike) und vierrädrige Krafträder (Quad) |
6,00 je begonnenen Tag |
9.2.1.5 |
für Personenkraftwagen |
6,00 je begonnenen Tag |
9.2.1.6 |
für Personenkraftwagen mit Anhänger |
7,00 je begonnenen Tag |
9.2.1.7 |
für Zugmaschinen, Lastkraftwagen, Lastkraftwagen-Anhänger, Auflieger, Omnibusse und Fuhrwerke |
12,00 je begonnenen Tag |
9.2.1.8 |
für Kanadier, Paddel- und Ruderboote |
4,00 je begonnenen Tag |
9.2.1.9 |
für Segel- und Motorboote bis zu 5 Meter Länge |
7,00 je begonnenen Tag |
9.2.1.10 |
für Segel- und Motorboote über 5 Meter Länge |
10,00 je begonnenen Tag |
9.2.1.11 |
für Arbeitsmaschinen, Fahrzeugteile und Materialien mit einer erforderlichen Lagerfläche von mehr als einem Quadratmeter |
2,00 je Tag je begonnenen Quadratmeter Lagerfläche |
9.2.1.12 |
für sonstige Gegenstände (Kleinmaterialien) mit einer erforderlichen Lagerfläche von weniger als einem Quadratmeter und unter einem Meter Länge |
10,00 je Vorgang je begonnenen Monat |
9.2.2 |
Veranlassung der Verwahrung ohne Verwahrung durch die Polizei |
50,00 |
9.3 |
Maßnahmen auf Grund ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei oder Vortäuschen einer Gefahrenlage |
|
9.3.1 |
Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn – abgesehen von der Alarmgebung der Anlage – Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden |
100,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.3.1: Gebührenschuldner ist
Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei auf Grund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluss an die Polizei. |
||
9.3.2 |
Maßnahmen auf Grund ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei oder Vortäuschen einer Gefahrenlage |
100,00 bis 50 000,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.3.2: Eine ungerechtfertigte Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet. Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte, z. B. durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat) vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage die Polizei alarmiert. |
||
9.4 |
Gewahrsam und Transport von Personen |
|
9.4.1 |
Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen |
50,00 |
9.4.2 |
Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter Einwirkung berauschender Mittel stehen |
entsprechend Tarifstelle 9.1.1.1 |
mindestens je Einsatz |
100,00 |
|
9.4.3 |
Transport von Personen auf eigenen Wunsch oder auf Ersuchen anderer Personen mit polizeieigenem Fahrzeug |
entsprechend Tarifstelle 9.1.1.1 |
mindestens je Einsatz |
100,00 |
|
|
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.4.2 und 9.4.3: Die Gebühren werden erhoben je eingesetzte Polizeibedienstete oder eingesetzten Polizeibediensteten. Zu dem zugrunde zu legenden Zeitaufwand zählen auch Wartezeiten der eingesetzten Polizeibediensteten, sofern sie nicht von der Polizei zu vertreten sind. Werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig aufgeteilt. |
|
9.4.4 |
für jedes eingesetzte Fahrzeug je gefahrenen Transportkilometer (einfache Strecke) |
entsprechend Tarifstelle 9.1.1.3 |
9.5 |
Inanspruchnahme polizeilicher Einrichtungen |
|
9.5.1 |
eines Polizeihubschraubers |
500,00 für jede angefangene Viertelstunde |
9.6 |
Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung |
|
9.6.1 |
eines Dienst- oder Gewahrsamraumes |
100,00 |
9.6.2 |
eines Dienstfahrzeuges |
100,00 |
9.6.3 |
von Uniformteilen oder sonstigen Einsatzgegenständen |
20,00 |
9.7 |
Sonstige polizeiliche Leistungen |
|
9.7.1 |
Suche, Rettung oder Bergung von Personen oder Tieren |
100,00 bis 50 000,00 |
9.7.2 |
Maßnahmen der Sicherung und Verkehrslenkung beim Ausfall von Verkehrsleiteinrichtungen an Baustellen |
100,00 bis 50 000,00 |
9.7.3 |
Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrszulassungsordnung, der Fahrerlaubnisverordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr |
15,00 bis 300,00 |
10 |
Stellungnahmen zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung eines Grundstücks |
|
10.1 |
Stellungnahme ohne Luftbildauswertung und Ortsbegehung |
|
10.1.1 |
ohne Archivabfrage |
50,00 |
10.1.2 |
mit Archivabfrage |
100,00 |
10.2 |
Stellungnahme mit Luftbildauswertung |
|
10.2.1 |
bei einer Arbeitszeit bis 2 Stunden |
200,00 |
10.2.2 |
bei einer Arbeitszeit von mehr als 2 Stunden bis 8 Stunden |
350,00 |
10.2.3 |
bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden |
500,00 |
10.3 |
Stellungnahme ohne Luftbildauswertung mit Ortsbegehung |
|
10.3.1 |
bei einer Arbeitszeit einschließlich Anfahrt bis 2 Stunden |
200,00 |
10.3.2 |
bei einer Arbeitszeit einschließlich Anfahrt von mehr als 2 Stunden bis 3 Stunden |
250,00 |
10.3.3 |
bei einer Arbeitszeit einschließlich Anfahrt von mehr als 3 Stunden |
300,00 |
10.4 |
Stellungnahme mit Luftbildauswertung und Ortsbegehung |
|
10.4.1 |
bei einer Gesamtarbeitszeit bis 4 Stunden |
400,00 |
10.4.2 |
bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 4 Stunden bis 8 Stunden |
600,00 |
10.4.3 |
bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 8 Stunden |
800,00 |
11 |
Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung |
|
11.1 |
Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) |
|
11.1.1 |
Eignungsfeststellung einschließlich widerrufliche Zuerkennung (§ 33 BBiG) |
200,00 |
11.1.2 |
Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln (§ 32 Absatz 2 BBiG) |
150,00 |
11.1.3 |
Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 Absatz 1, 2 BBiG) |
150,00 |
11.1.4 |
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse (§ 35 Absatz 1 BBiG) |
50,00 |
11.1.5 |
Eintragung von Änderungen in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse (§ 35 Absatz 1 BBiG) |
25,00 |
11.1.6 |
Abkürzung, Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 BBiG) |
25,00 |
11.1.7 |
Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 35 Absatz 2 BBiG) |
25,00 |
11.1.8 |
Entscheidung über die Zulassung Externer zur Abschlussprüfung (§ 45 Absatz 2 BBiG) einschließlich Überstellung |
50,00 |
11.1.9 |
Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Bäderbetriebe“ einschließlich Überstellung |
50,00 |
11.2 |
Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz |
|
11.2.1 |
Durchführung der Zwischenprüfung (§ 48 BBiG) |
25,00 bis 100,00 |
11.2.2 |
Durchführung der Abschlussprüfung (§ 37 Absatz 1 BBiG) |
25,00 bis 250,00 |
11.2.3 |
Durchführung der Wiederholung der Abschlussprüfung nach § 37 Absatz 1 BBiG |
25,00 bis 150,00 |
11.2.4 |
Durchführung der Fortbildungsprüfung (§ 56 Absatz 1 BBiG) |
25,00 bis 250,00 |
11.2.5 |
Durchführung der Wiederholung der Fortbildungsprüfung (§ 56 Absatz 1 BBiG) |
25,00 bis 250,00 |
11.2.6 |
Durchführung der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse |
75,00 bis 150,00 |
11.2.7 |
Durchführung der Wiederholungsprüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse |
25,00 bis 75,00 |
11.2.8 |
Bescheinigung über die Befreiung vom Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse |
10,00 bis 25,00 |
11.2.9 |
Teilbefreiung von der Fortbildungsprüfung (§ 56 Absatz 2 BBiG) |
10,00 bis 25,00 |
11.2.10 |
Gleichstellung von Abschlusszeugnissen (§ 103 BBiG) |
25,00 bis 50,00 |
11.3 |
Prüfungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis |
|
11.3.1 |
Durchführung der Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst |
20,00 bis 140,00 |
11.3.2 |
Durchführung der Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst |
25,00 bis 175,00 |
11.3.3 |
Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im mittleren Dienst |
25,00 bis 150,00 |
11.3.4 |
Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst |
25,00 bis 230,00 |
12 |
Personenstandswesen Öffentliche Leistungen nach dem Personenstandsgesetz (PStG) und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) |
|
12.1 |
Eheschließung |
|
12.1.1 |
Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG) |
|
12.1.1.1 |
wenn nur deutsches Recht zu beachten ist |
41,00 |
12.1.1.2 |
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich |
25,00 je ausländisches Recht |
12.1.1.3 |
wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich |
25,00 je Person |
12.1.1.4 |
wenn ein Verfahren nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich |
10,00 je Person |
12.1.2 |
erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 PStV) |
|
12.1.2.1 |
wenn nur deutsches Recht zu beachten ist |
21,00 |
12.1.2.2 |
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich |
12,00 je ausländisches Recht |
12.1.3 |
Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG) |
|
12.1.3.1 |
in den Amtsräumen |
|
12.1.3.1.1 |
während der allgemeinen Öffnungszeiten |
30,00 |
12.1.3.1.2 |
außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten |
60,00 |
12.1.3.2 |
außerhalb der Amtsräume |
|
12.1.3.2.1 |
während der allgemeinen Öffnungszeiten |
90,00 |
12.1.3.2.2 |
außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten |
120,00 |
12.1.3.2.3 |
bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Absatz 3 PStG) |
30,00 |
|
Anmerkung zu Tarifstelle 12.1:
sind die Aufwendungen als Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erheben. |
|
12.2 |
Ehefähigkeitszeugnis |
|
12.2.1 |
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses |
|
12.2.1.1 |
wenn nur deutsches Recht zu beachten ist |
41,00 |
12.2.1.2 |
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich |
25,00 je ausländisches Recht |
12.2.1.3 |
wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich |
25,00 je Person |
12.2.1.4 |
wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich |
10,00 je Person |
|
Anmerkung zu Tarifstelle 12.2.1: Soweit im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen, ist die Ausstellung gebührenfrei. |
|
12.2.2 |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine ausländische Person |
41,00 |
12.3 |
Begründung einer Lebenspartnerschaft |
|
12.3.1 |
Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 i. V. m. § 13 PStG) |
|
12.3.1.1 |
wenn nur deutsches Recht zu beachten ist |
41,00 |
12.3.1.2 |
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich |
25,00 je ausländisches Recht |
12.3.1.3 |
wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich |
25,00 je Person |
12.3.1.4 |
wenn ein Verfahren nach §107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich |
10,00 je Person |
12.3.2 |
erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 Satz 2 i. V. m. § 29 Absatz 2 PStV) |
|
12.3.2.1 |
wenn nur deutsches Recht zu beachten ist |
21,00 |
12.3.2.2 |
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich |
12,00 je ausländisches Recht |
12.3.3 |
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft |
|
12.3.3.1 |
in den Amtsräumen |
|
12.3.3.1.1 |
während der allgemeinen Öffnungszeiten |
30,00 |
12.3.3.1.2 |
außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten |
60,00 |
12.3.3.2 |
außerhalb der Amtsräume |
|
12.3.3.2.1 |
während der allgemeinen Öffnungszeiten |
90,00 |
12.3.3.2.2 |
außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten |
120,00 |
12.3.3.2.3 |
bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 17 i. V. m. § 13 Absatz 3 PStG) |
30,00 |
|
Anmerkung zu Tarifstelle 12.3:
sind die Aufwendungen als Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erheben. |
|
12.4 |
Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen |
|
12.4.1 |
Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2 Satz 2 PStG) |
31,00 |
12.4.2 |
Beurkundung |
|
12.4.2.1 |
einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Absatz 1 PStG) |
85,00 |
12.4.2.1.1 |
wenn bei Eheschließung mindestens ein Partner Ausländer war, zusätzlich |
25,00 je ausländisches Recht |
12.4.2.1.2 |
wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich |
25,00 je Person |
12.4.2.1.3 |
wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich |
10,00 je Person |
12.4.2.2 |
einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG) |
110,00 |
12.4.2.3 |
einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Absatz 1 PStG) |
85,00 |
12.4.2.3.1 |
wenn bei Begründung mindestens ein Lebenspartner Ausländer oder eine Lebenspartnerin Ausländerin war, zusätzlich |
25,00 je ausländisches Recht |
12.4.2.3.2 |
wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich |
25,00 je Person |
12.4.2.3.3 |
wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich |
10,00 je Person |
12.4.2.4 |
einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 Absatz 1 PStG) |
80,00 |
12.4.2.4.1 |
wenn eine Adoption im Ausland zu prüfen ist, zusätzlich |
60,00 |
12.4.2.4.2 |
wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich |
25,00 je Person |
12.4.2.4.3 |
wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich |
10,00 je Person |
12.4.2.5 |
eines Sterbefalles im Ausland (§ 36 Absatz 1 PStG) |
60,00 |
12.4.2.6 |
Veranlassung einer Urkundenprüfung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, zusätzlich |
10,00 |
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.2.6: Kosten der Auslandsvertretungen sind als Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erheben. |
||
12.4.3 |
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung |
|
12.4.3.1 |
zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Absatz 1 PStG) nach der Eheschließung oder von Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 42 Absatz 1 PStG) |
30,00 |
12.4.3.2 |
zur Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft einschließlich eines Begleitnamens, wenn der Name bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird |
gebührenfrei |
12.4.3.3 |
zur Namensführung des Kindes (§ 45 Absatz 1 PStG) |
30,00 |
12.4.3.4 |
zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB, wenn das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält |
gebührenfrei |
12.4.3.5 |
zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes sowie über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) |
30,00 |
12.4.3.6 |
zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) |
30,00 |
12.4.3.6.1 |
der erforderlichen Zustimmung, soweit sie nicht mit der Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft abgegeben wird |
30,00 |
12.4.4 |
Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV) |
10,00 |
12.4.5 |
Bescheinigung über eine Fehlgeburt (§ 31 Absatz 3 Satz 3 PStV) |
10,00 |
12.4.6 |
Bescheinigung über die Zurückstellung einer Beurkundung auf Antrag (§ 7 Absatz 2 PStV) |
10,00 |
12.5 |
Personenstandsurkunden |
|
12.5.1 |
Ausstellung von Personenstandsurkunden |
|
12.5.1.1 |
Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks, einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder einer beglaubigten Abschrift eines Personenstandseintrags aus einem Altregister oder einer Übergangsbeurkundung (§ 55 Absatz 1, § 76 Absatz 2, § 77 Absatz 3 PStG sowie § 70 Absatz 1 PStV) |
10,00 |
12.5.1.2 |
Übermittlung von Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an ein anderes Standesamt zur Ausstellung einer dort beantragten Personenstandsurkunde (§ 56 Absatz 4 Satz 1 PStG) |
8,00 |
12.5.1.3 |
Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das zuständige Standesamt im Wege des Ausdrucks und der Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Absatz 4 Satz 2 PStG) |
8,00 |
12.5.1.4 |
für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird |
5,00 |
12.5.2 |
Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 PStG) |
gebührenfrei |
12.5.3 |
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) |
10,00 |
12.5.4 |
Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch zum Nachweis der Geburt eines Kindes (§ 49 PStV) |
10,00 |
12.6 |
Auskunft und Einsichtnahme |
|
12.6.1 |
Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag (§ 62 Absatz 2 PStG) |
|
12.6.1.1 |
bei Vorsprache und mündlicher Auskunft oder Einsicht |
5,00 |
12.6.1.2 |
bei schriftlicher oder elektronischer Auskunft |
8,00 |
12.6.2 |
Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Absatz 2 PStG) oder Auskunft aus anderen Akten des Standesamtes |
15,00 |
12.6.3 |
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können |
10,00 für jede begonnene Viertelstunde |
12.6.4 |
Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten für Behörden und Gerichte einschließlich etwaiger Suche (§ 65 PStG) |
gebührenfrei |
12.6.5 |
Auskunft aus einem oder Einsicht in die Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke einschließlich etwaiger Suche (§ 66 Absatz 1 PStG) |
gebührenfrei |
13 |
Bestattungsrechtliche Angelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG) |
|
13.1 |
Genehmigung des Betriebs der Feuerbestattungsanlage (§ 24 Absatz 5 erste Alternative BbgBestG) |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
13.2 |
Überprüfung des Betriebs der Feuerbestattungsanlage (§ 24 Absatz 5 zweite Alternative BbgBestG) |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
13.3 |
Erteilung einer Ausnahme vom Friedhofszwang (§ 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 BbgBestG) |
nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde |
14 |
Waffenrechtliche Angelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) |
|
14.1 |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen/Munition |
|
14.1.1 |
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte |
|
14.1.1.1 |
für eine natürliche Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG) |
70,00 |
14.1.1.2 |
für mehrere Berechtigte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG) |
70,00 und je weitere Person 35,00 |
14.1.1.3 |
für eine juristische Person einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG) |
75,00 |
14.1.1.4 |
für Jäger |
|
14.1.1.4.1 |
nach § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe |
40,00 |
14.1.1.4.2 |
nach § 13 Absatz 3 Satz 2 einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe |
30,00 |
14.1.1.5 |
für Sportschützen |
|
14.1.1.5.1 |
nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 2 für die erste Waffe |
45,00 |
14.1.1.5.2 |
nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 3 WaffG |
45,00 je Schusswaffe |
14.1.1.5.3 |
nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 4 WaffG |
60,00 |
14.1.1.6 |
für Brauchtumsschützen |
45,00 |
14.1.1.7 |
für Waffensammler (§ 17 Absatz 2 WaffG) |
240,00 |
14.1.1.8 |
für Erwerber einer Waffensammlung infolge Erbfalls (§ 17 Ab-satz 3 WaffG) |
150,00 |
14.1.1.9 |
für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 2 Satz 2 WaffG) |
50,00 bis 200,00 |
14.1.1.10 |
für Erwerber von Waffen infolge Erbfalls (§ 20 Absatz 2 WaffG) |
60,00 |
14.1.1.11 |
über Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Num-mer 1.1 WaffG für die erste Waffe |
40,00 |
14.1.2 |
Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte/Austragung |
|
14.1.2.1 |
einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe |
45,00 |
14.1.2.2 |
einer Berechtigung einer weiteren Person zum Erwerb und/oder Besitz einer oder mehrerer in der Waffenbesitzkarte eingetragener Schusswaffen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG) |
35,00 |
14.1.2.3 |
einer Berechtigung zum Besitz einer weiteren Waffe (§ 13 Ab- |
15,00 |
14.1.2.4 |
einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG) |
15,00 |
14.1.2.5 |
einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Absatz 1a WaffG) |
25,00 |
14.1.2.6 |
infolge Erbfalls erworbener Waffen (§ 20 WaffG) |
30,00 je Waffe |
14.1.2.7 |
eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 WaffG |
15,00 |
14.1.2.8 |
Austragung einer oder mehrerer Waffen, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel |
15,00 je Waffe, Lauf, Trommel |
14.1.3 |
Umschreibung einer Waffenbesitzkarte |
|
14.1.3.1 |
über vereinseigene Schusswaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schusswaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt (§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG) |
30,00 |
14.1.3.2 |
auf Grund einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG) |
150,00 |
14.1.4 |
Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (§ 11 Absatz 1 und 2 WaffG) |
20,00 |
14.1.5 |
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines |
|
14.1.5.1 |
für eine natürliche Person (§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG) |
30,00 |
14.1.5.2 |
für Munitionssammler (§ 17 Absatz 2 WaffG) |
180,00 |
14.1.5.3 |
für Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 2 WaffG) |
50,00 |
14.2 |
Führen und Schießen |
|
14.2.1 |
Ausstellung eines Waffenscheines |
|
14.2.1.1 |
für gefährdete Personen (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 19 WaffG) |
100,00 |
14.2.1.2 |
für Bewachungsunternehmer und -personal (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG) |
200,00 |
14.2.2 |
Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines |
|
14.2.2.1 |
für gefährdete Personen (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 19 WaffG) |
80,00 |
14.2.2.2 |
für Bewachungsunternehmer und -personal (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG) |
150,00 |
14.2.3 |
Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen (§ 28 Absatz 3 WaffG) |
30,00 je Person |
14.2.4 |
nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in den Waffenschein (§ 28 Absatz 4 WaffG) |
50,00 |
14.2.5 |
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines (§ 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG) |
50,00 |
14.2.6 |
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Ab-satz 5, § 16 Absatz 3 WaffG) |
30,00 bis 200,00 |
14.3 |
Schießstätten |
|
14.3.1 |
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde (§ 27 Absatz 1 Satz 1 WaffG) |
50,00 bis 1 000,00 |
14.3.2 |
Regel- und Sonderprüfungen von Schießstätten (§ 27 WaffG |
50,00 bis 500,00 |
14.4 |
Gewerbsmäßige/nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung/Waffenhandel |
|
14.4.1 |
Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 erster Halbsatz WaffG) |
100,00 bis 3 000,00 |
14.4.2 |
als Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 erster Halbsatz i. V. m. § 21a WaffG) |
100,00 bis 3 000,00 |
14.4.3 |
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 zweiter Halbsatz WaffG) |
100,00 bis 3 000,00 |
14.4.4 |
als Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. § 21a WaffG) |
100,00 bis 3 000,00 |
14.4.5 |
Bewilligung einer Fristverlängerung (§ 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 21a i. V. m. § 21 Absatz 5 WaffG) |
25 Prozent der nach den Tarifstellen 14.4.1 bis 14.4.4 festgesetzten Gebühr |
14.4.6 |
Abstempeln von Karteiblättern von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern (§ 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV) |
15,00 je angefangene 50 Stück |
14.4.7 |
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 WaffG) |
50,00 bis 300,00 |
14.5 |
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG |
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14.5.1 |
Erlaubnis zum Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 WaffG) |
30,00 |
14.5.2 |
Erlaubnis zum Verbringen durch die Bundesrepublik Deutschland |
30,00 |
14.5.3 |
Erlaubnis zum Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat (§ 30 Absatz 1 und 2 WaffG) |
30,00 |
14.5.4 |
nicht belegt |
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14.5.5 |
als allgemeine Erlaubnis für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler (§ 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 WaffG) |
80,00 |
14.6 |
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen |
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14.6.1 |
Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 und 2 WaffG) |
15,00 |
14.6.2 |
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses |
50,00 |
14.6.3 |
Ein- und Austragung einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass |
15,00 |
14.6.4 |
Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 6 WaffG i. V. m. § 33 Absatz 1 Satz 2 AWaffV) |
10,00 |
14.6.5 |
Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG) |
10,00 |
14.6.6 |
Änderung der sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (z. B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV) |
10,00 |
14.7 |
Zulassungen von Ausnahmen |
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14.7.1 |
von waffenrechtlichen Alterserfordernissen (§ 3 Absatz 3 WaffG) |
50,00 |
14.7.2 |
von den Erlaubnispflichten (§ 12 Absatz 5 WaffG) |
40,00 bis 150,00 |
14.7.3 |
für Veranstaltungen der Brauchtumspflege (§ 16 Absatz 2 WaffG) |
80,00 |
14.7.4 |
von der Blockierpflicht (§ 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG) |
15,00 |
14.7.5 |
von der Blockierpflicht bei einer infolge Erbfalls erworbenen Waffensammlung (§ 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG) |
20,00 |
14.7.6 |
Eintragen der Sicherung einer Schusswaffe (§ 20 Absatz 6 WaffG) |
10,00 |
14.7.7 |
vom Alterserfordernis für das Schießen auf Schießstätten (§ 27 Absatz 4 WaffG) |
25,00 |
14.7.8 |
von den Beschränkungen des § 9 Absatz 2 AWaffV beim Schießen auf Schießstätten |
70,00 |
14.7.9 |
von den Handelsverboten (§ 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG) |
40,00 bis 250,00 |
14.7.10 |
von dem Verbot des Führens von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Absatz 2 WaffG) |
40,00 bis 120,00 |
14.8 |
Prüfungen/Überprüfungen/Anerkennungen |
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14.8.1 |
Regelüberprüfung (§ 4 Absatz 3 WaffG) |
25,00 bis 50,00 |
14.8.2 |
Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses (§ 4 Absatz 4 WaffG) |
20,00 bis 40,00 |
14.8.3 |
Abnahme einer Sachkundeprüfung (§ 7 WaffG i. V. m. § 2 AWaffV) |
70,00 bis 250,00 |
14.8.4 |
Abnahme einer Fachkundeprüfung (§ 22 Absatz 1 WaffG i. V. m. § 16 AWaffV) |
50,00 bis 300,00 |
14.8.5 |
Anerkennung von Lehrgängen (§ 7 WaffG i. V. m. § 3 Absatz 2 AWaffV) |
500,00 bis 1 500,00 |
14.8.6 |
Kontrolle der Aufbewahrung (§ 36 Absatz 3 WaffG) |
75,00 |
14.9 |
Gestattungen |
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14.9.1 |
Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung (§ 13 Absatz 5 bis 8, § 14 AWaffV) |
30,00 bis 150,00 |
14.9.2 |
Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen (§ 23 Absatz 2 AWaffV) |
30,00 bis 150,00 |
14.10 |
Anordnungen |
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14.10.1 |
nicht belegt |
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14.10.2 |
zur Abwehr von Gefahren (§ 9 Absatz 3 WaffG) |
20,00 bis 100,00 |
14.10.3 |
zur Kennzeichnungspflicht (§ 25 Absatz 2 WaffG) |
20,00 bis 50,00 |
14.10.4 |
zur Aufbewahrung (§ 36 Absatz 6 WaffG) |
20,00 bis 100,00 |
14.10.5 |
nach § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG |
gebührenfrei |
14.10.6 |
nach § 39 Absatz 3 WaffG |
20,00 bis 100,00 |
14.10.7 |
nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG |
gebührenfrei |
14.10.8 |
nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG |
50,00 bis 220,00 |
14.10.9 |
nach § 46 Absatz 2 und 3 |
20,00 bis 100,00 |
14.11 |
Untersagungen |
40,00 bis 80,00 |
14.12 |
Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände |
20,00 bis 100,00 |
14.13 |
Einziehungen und Verwertungen |
20,00 bis 50,00 |
14.14 |
Sonstige Fälle |
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14.14.1 |
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 45 WaffG) |
40,00 bis 100,00 |
14.14.2 |
Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für eine in Verlust geratene, unlesbar oder anderweitig unbrauchbar gewordene waffenrechtliche Erlaubnis |
50 Prozent der Gebühr für die jeweilige Erlaubnis |
14.14.3 |
Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis (sofern Platz nicht ausreicht) |
5,00 bis 50,00 |
14.14.4 |
Ausstellung einer Bescheinigung (§ 55 Absatz 2 Satz 1 und § 56 WaffG) |
gebührenfrei |
14.14.5 |
öffentliche Leistungen in Bezug auf Waffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von öffentlichen Bediensteten verwendet werden |
gebührenfrei |
15 |
Behördliche Namensänderungen Öffentliche Leistungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) |
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15.1 |
Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach den §§ 1 und 8 des Namensänderungsgesetzes |
2,50 bis 1 050,00 |
15.2 |
Änderung eines Vornamens nach § 11 des Namensänderungsgesetzes |
2,50 bis 275,00 |